Im Gegensatz zur betrieblichen Altersversorgung haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Einführung von Zeitwertkonten. Somit ist der Arbeitgeber völlig frei in seiner Entscheidung, ob er Zeitwertkonten als personal- und unternehmensinternes Steuerungsmodell einsetzen möchte.
Bei einer Einführung von Zeitwertkonten in Unternehmen erfolgt der entsprechende Rechtsbegründungsakt – also die jeweilige arbeitsrechtliche Grundlage – zur Teilnahme der jeweiligen Arbeitnehmer an einem Zeitwertkontensystem im Regelfall über einen der folgenden drei Wege:
1. Individualvertragliche Vereinbarung,
2. Betriebsvereinbarung oder
3. Tarifvertrag.
Individualvertragliche Vereinbarung
Die individualvertragliche Vereinbarung ist grundsätzlich in Unternehmen anzutreffen, in denen kein Betriebsrat vorhanden ist.
Inhalt einer individualvertraglichen Vereinbarung sind sämtliche Regelungsbausteine, die zwischen dem jeweiligen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitszeitflexibilisierungsmaßnahme durch die Einführung von Zeitwertkonten zu regeln sind.
Jede individualvertragliche Vereinbarung wird Bestandteil des jeweiligen Arbeitnehmer-Arbeitsvertrages und sollte aus Beweisgründen von allen Vertragsparteien langfristig historisiert werden. Gleiches gilt für jede Ergänzung oder Änderung einer individualvertraglichen Vereinbarung.
Betriebsvereinbarung
Bei Unternehmen, die über einen Betriebsrat mitbestimmt werden, bietet sich die Einführung von Zeitwertkonten über den Weg einer Betriebsvereinbarung an.
Eine Betriebsvereinbarung betrifft Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes fallen (§ 5 BetrVG). Die Betriebsvereinbarung gehört wie der Tarifvertrag und die Regelungen nach dem Sprecherausschussgesetz zu den kollektivrechtlichen Regelungsakten.
Vertragspartner einer Betriebsvereinbarung sind der Arbeitgeber und der Betriebsrat (ggf. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) als kollektives Organ der von ihm vertretenen Arbeitnehmer des Unternehmens. Die Betriebsvereinbarung wirkt unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG), also, ähnlich wie ein Gesetz, normativ auf die einzelnen Arbeitsverträge, ohne deren individualrechtlicher Bestandteil zu werden (BAG vom 11.06.1975 – 5 AZR 217/74 -, NJW 1976, 78).
Zusätzlich gilt zu erwähnen, dass auch im Rahmen einer Zeitwertkontenregelung auf Basis einer Betriebsvereinbarung, zusätzlich eine Entgeltverzichtserklärung geschlossen werden muss zwischen Arbeitgeber und den am Zeitwertkontensystem teilnehmenden Arbeitnehmern. Hiermit müssen dann beispielsweise die Entgeltverzichtshöhe und die umzuwandelnde Entgeltart (Überstunden, Urlaubsansprüche usw.) individuell festgelegt werden.
Tarifvertrag
Regelungen zur Einführung von Zeitwertkontensystemen bzw. Lebensarbeitszeitkonten können auch mit Hilfe eines Tarifvertrages begründet werden, der ebenfalls dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts zuzuordnen ist. Enthält der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel, ist es den jeweiligen Unternehmen autark möglich, auf Basis einer Individual- oder Betriebsvereinbarung, Regelungen für die Einführung von Zeitwertkonten festzulegen.
Ergänzender arbeitsrechtlicher Hinweis
Bei der Einführung von Zeitwertkonten sind Unternehmen gehalten zusätzliche Bestimmungen zu beachten. Hierzu zählt beispielsweise die Begrenzung der Umwandlung von Urlaubsansprüchen in Wertguthabenbestandteile, damit die Vorgaben zur tatsächlichen Wahrnehmung des Mindesturlaubs gemäß dem „Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer“ (Bundesurlaubsgesetz/BUrlG) eingehalten werden.