Mittelständische Unternehmen mit Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer versuchen häufig, ihre Verpflichtungen von einem Dritten erfüllen zu lassen. Ein solcher Fall kann beispielsweise bei einer geplanten Firmenveräußerung bzw. einer geplanten Betriebsübertragung vorliegen, wenn der Erwerber die jeweilige Übernahme von einer „Pensionsbefreiung“ abhängig macht.
Bei Konzernen und verbundenen Unternehmen wird häufig das Ziel verfolgt, die Pensionsrückstellungen nicht beim aus der Zusage verpflichteten Unternehmen auszuweisen, sondern bei einem anderen Gruppenunternehmen. Dieses andere Unternehmen soll dann auch regelmäßig die entsprechenden Rentenzahlungen tragen. Zu diesem Zweck der Auslagerung der Pensionsverpflichtungen aus einem Unternehmen eignen sich als zivilrechtliche Instrumente insbesondere die befreiende Schuldübernahme oder der Schuldbeitritt.
Der Preis für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen mithilfe von Schuldübernahmen bzw. Schuldbeitritten ist frei vereinbar und nicht von versicherungsmathematischen Grundsätzen abhängig. Käufer und Verkäufer können somit einen für sie marktgerechten Preis in Eigenregie vereinbaren. Entsprechend fallen keine aus dem Versicherungsbereich bekannten Betriebs-, Verwaltungs- und Administrationskosten an. Somit werden die zwischen den direkt betroffenen Marktteilnehmern vereinbarten Entgelte zur beschriebenen Übertragung von (unmittelbaren) Pensionsverpflichtungen unterhalb solcher Beträge liegen, die versicherungsförmige Lösungen erfordern.
Die Auslagerung von unmittelbaren Versorgungszusagen z. B. auf einen Pensionsfonds hat für Unternehmen, wenn sie wirklich zu einer weitgehenden Enthaftung führen soll (sprich ein Pensionsfonds mit versicherungsförmigen Garantien gewählt wird), also einen sehr hohen Preis im Vergleich zur „selbst gemanagten Übertragung“. Neben diesen Mehrkosten bleibt zudem das Restrisiko, dass der Arbeitgeber später einstehen muss, soweit der Pensionsfonds die garantierten Leistungen nicht dauerhaft voll erbringen kann. Bei einer sog. liquiditätssparenden Übertragung auf einen Pensionsfonds ohne versicherungsförmige Garantie der Leistungen ist der Anfangs geforderte „Einsatz“ des Unternehmens zwar attraktiv niedrig. Dafür ist hier jedoch das Nachschussrisiko sehr hoch. Faktisch liegt nur eine Teilauslagerung vor. Nur durch eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen zugunsten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im Rahmen einer Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB kann daher eine vollständige Enthaftung für die abgebende Gesellschaft erreicht werden.
In ihrer praktischen Umsetzung sowie dem wirtschaftlichen Gehalt nach haben Schuldübernahmen bzw. Schulbeitritten grds. eine ähnliche Wirkung. Wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass die Schuldübernahme einer Zustimmung des bzw. der Versorgungsberechtigen bedarf. Dieses Zustimmungserfordernis entfällt bei einem Schuldbeitritt.
Die Kenston Pension GmbH ist in diesem Zusammenhang Ihr Partner und Dienstleister zu allen Fragen rund um die Auslagerung von unmittelbaren betrieblichen Versorgungsverpflichtungen. Neben der entsprechenden Beratungsbegleitung administrieren und verwalten wir mit unseren Partnergesellschaften innerhalb der KENSTON GRUPPE® auch speziell eingerichtete Pensionsgesellschaften („Rentner-Gesellschaften“) zur direkten Übernahme von Versorgungsverpflichtungen. Sprechen Sie uns an!