Am 27.01.2016 hat das Bundeskabinett einen Vorschlag für eine Anpassung der handelsrechtlichen Abzinsung von Pensionsrückstellungen beschlossen. Ausgangspunkt für die geplante Neuregelung war die handelsrechtliche Ergebnisbelastung in Folge des anhaltenden Niedrigzinsumfeldes. Dieses hatte insbesondere Auswirkungen auf die Abzinsung von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen. Nun ist dazu eine Änderung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie geplant. Bundestag und Bundesrat wollen das Gesetzgebungsverfahren voraussichtlich noch im Februar 2016 abschließen. Die Neuregelung sieht bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen künftig eine Abzinsung auf Basis des durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen zehn Geschäftsjahre vor. Für die übrigen langfristigen Verpflichtungen bleibt es bei der Betrachtung des durchschnittlichen Marktzinses der vergangenen sieben Geschäftsjahre.
Für den sich aus den geänderten gesetzlichen Vorgaben ergebenden Ertrag ist eine zu jedem Stichtag neu zu errechnende Ausschüttungssperre vorgesehen. Demnach dürfen Gewinne lediglich dann ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag zwischen der Berechnung nach der neuen Bewertungsregelung (10-jähriger Marktzins-Durchschnitt) und der bisherigen Bewertung (7-jähriger Marktzins-Durchschnitt) entsprechen.
Die Neuregelung soll erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden sein. Gleichzeitig sollen die Unternehmen ein Wahlrecht erhalten, die neue Fassung des § 253 HGB auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein Geschäftsjahr beziehen, das nach dem 31.12.2014 beginnt und vor dem 01.01.2016 endet. Damit soll insbesondere eine Rückwirkung auf noch nicht geprüfte und festgestellte Abschlüsse ermöglicht werden.
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