Die dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer von dem bisherigen Versorgungsschuldner in der Vergangenheit erteilte Direktzusage löst bei ihm nach ständiger Rechtsprechung vor Eintritt des Versorgungsfalls noch keinen Lohnzufluss aus. Denn aufgrund der Pensionszusage fließt ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer (noch) kein Vermögenswert zu, da ihm der bisherige Versorgungsschuldner als Arbeitgeberin eine Versorgung aus eigenen, erst im Zeitpunkt der Zahlung bereitzustellenden Mitteln zusagte. Die Pensionsvereinbarung gewährt dem Gesellschafter-Geschäftsführer nur einen Anspruch aus der Pensionszusage gegenüber der Gesellschaft (BFH18.8.16, VI R 18/13, Rn. 18).
Die Ablösungszahlung im Rahmen der Schuldübernahme führt beim Gesellschafter-Geschäftsführer gleichfalls nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Durch die Zahlung der Ablöse erfüllt der bisherige Versorgungsschuldner keinen Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers, sondern einen solchen des Dritten aus dem Vertrag über die befreiende Schuldübernahme.
Der bisherige Versorgungsschuldner wendet dem Gesellschafter-Geschäftsführer durch die Zahlung des Entgelts auch keinen Anspruch gegen den Dritten auf Zahlung zu. Vielmehr wird durch die Vereinbarung zwischen dem bisherigen Versorgungsschuldner und dem Dritten mit Zustimmung des Gesellschafter-Geschäftsführers lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage ausgetauscht. Die (bloße) Schuldübernahme nach § 415 Abs. 1 BGB führt indes lediglich zu einem Schuldnerwechsel und bewirkt (noch) keinen Zufluss beim Pensionsberechtigten. Sie ändert weder etwas an dem Charakter der Pensionszusage noch an deren Inhalt (BFH 18.8.16, VI R 18/13, Rn. 19).
Zusammengefasst: Hat der Arbeitnehmer bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht wirtschaftlich erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt in diesem Fall somit nicht vor (BFH 18.8.16, VI R 18/12, 2. Leitsatz). Mit seiner Entscheidung hat der BFH endgültig diesbezüglich bis dahin bestehende Rechtsunsicherheiten beendet. Auch die Finanzverwaltung hat sich dieser Entscheidung angeschlossen (BMF 4.7.17, IV C 5 – S 2333/16/10002).