Zur in Fachkreisen oftmals diskutierten Notwendigkeit von Pensionszusagengutachten sollten folgende Hintergründe beachtet werden:
Unmittelbare Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstände von Kapitalgesellschaften basieren immer auf arbeits-, zivil- u. sozialrechtlichen Grundlagen. Sie werden aber auch nach Handels- und Steuerrecht beurteilt. Die allein hierin begründeten widerstreitenden Sichtweisen und Interessen im Zusammenhang der rechtlichen Überprüfung bestehender, unmittelbarer Pensionszusagen müssen in einem sinnvollen Gutachten unbedingt Berücksichtigung finden. Werthaltige Gutachten, mit Haftungsübernahme, können deshalb nur von unabhängigen und gerichtlich zugelassenen bzw. öffentlich bestellten Rechtsberatern erbracht werden.
Standard- und Kurzgutachten, die häufig von Versicherungsgesellschaften oder sog. „bAV-Vorsorgemanagementgesellschaften“ angeboten werden, befassen sich i. d. R. nur mit der Betrachtung der Rückdeckung im Rahmen von so genannten „Bewertungsgutachten“ oder „Kurztestaten“ aus versicherungsmathematischen Blickwinkeln. In logischer Konsequenz müssen diese Ausarbeitungen eigentlich immer den Hinweis tragen, dass für die rechtssichere Umsetzung ein befugter Rechtsberater konsultiert werden muss.
Es ist also unbedingt ist zu beachten, dass eine diesbezügliche Rechtsberatung nur durch öffentlich bestellte und zugelassene Rechtsberater bzw. Rechtsdienstleister erbracht werden darf. Das heißt, Rechtsberater, ungeachtet ob Kapitalgesellschaft (auch eine Rechtsberatungs-GmbH ist möglich, wenn ein zugelassener Rechtsberater seine Rechtsberatungserlaubnis auf die Gesellschaft überträgt) oder Einzelperson, müssen immer durch hoheitliche Stellen der Verwaltungsbehörden als Organ der Rechtspflege bestimmt und zugelassen werden (siehe auch: Uckermann, NZA 2011,552, sowie Stellungnahme des Bundesverbands der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e. V. (BRBZ) zur Darstellung und Behebung der unerlaubten Rechtsberatung im Rahmen der bAV und von Zeitwertkontenmodellen).
Diese Zulassung können nur freiberuflich tätige Rechtsberater erhalten, die völlig weisungsungebunden arbeiten und nur ihrem öffentlichen Auftrag verpflichtet sind. Finanzdienstleistungsunternehmen dürfen hieraus folgend keine Rechtsberatung anbieten und ableisten, da Sie wegen der Interessenkollision mit ihrer eigentlichen Unternehmenstätigkeit keine Rechtsberatungserlaubnis besitzen. Aus gleichem Grund gilt dies auch für Tochtergesellschaften von Finanzdienstleistungsunternehmen. Es ist also völlig unerheblich, wie viel Juristen oder Rechtsberater eine Unternehmung beschäftigt. Es kommt somit ausschließlich darauf an, ob die Unternehmung selbst eine Rechtsberatungserlaubnis besitzt. Eine große Anzahl festangestellter Juristen generiert keine Rechtsberatungserlaubnis für das betreffende Unternehmen. Leider werden in der Beratungspraxis des Aufgabengebiets der „unmittelbaren Pensionszusagen“ an den o. g. Personenkreis diese Tatsachen häufig ignoriert und die Konsequenzen nicht bedacht.
Aus dem oben geschilderten Zusammenhang beantwortet sich die Frage dann auch von selbst, warum im Bereich der „unmittelbaren Pensionszusage“ viele „Gutachten“ gegen „geringe“ Gebühr wertlos sind, wenn sie von Beratern bzw. Beratungshäusern ohne Rechtsberatungserlaubnis erstellt wurden. Der Vermerk auf solchen Papieren: „bitte wenden Sie sich zur endgültigen rechtlichen Klärung an einen befugten Rechtsberater“, ist ein deutlicher Indikator dafür, dass die tatsächliche Werthaltigkeit fehlt. Wer soll dann in diesem Zusammenhang für die Richtigkeit haften? Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstand ist dann genau so weit wie vorher. Mit solch einem betriebswirtschaftlichen Kurztestat erhält er keine enthaftende und rechtssichere Aussage, die schließlich jeder Prüfung durch die Finanzverwaltungen Stand halten muss. Denn geht es häufig um Steuernachzahlungen in erheblicher Höhe oder unwirksame Rentenansprüche. Ggf. kann die Existenz auf dem Spiel stehen. Selbst wenn solche „Gutachten“ Inhaltlich einwandfrei sind, fehlt regelmäßig die arbeits-, zivil- u. sozialrechtliche Würdigung.
Es muss daher folgende Frage erlaubt sein:
Was ist ein Gutachten Wert, wenn es von einem Dritten überprüft werden muss?
Es sollte somit als Fazit für den „richtigen“ Beratungsansatz gelten, dass nur zugelassene Rechtsberater das Themenfeld der „unmittelbaren Pensionszusage“ an die genannten Personenkreise zunächst für den Finanz- oder Steuerberater haftungsfreistellend vorbereiten sollten, so dass im Anschluss die notwendigen Finanzanlagen zur Rückdeckung bzw. die steuerlichen Vorgänge abgehandelt werden können. Nur durch diese richtige Kompetenzenteilung kann eine professionelle Beratung des Endkunden erfolgen. Aus unserer Erfahrung erfolgen vor diesem Hintergrund große Reputationsgewinne für Finanz- und Steuerberater, da dem Endkunden nun Mehrwertlösungen geboten werden können, die für den zuständigen Berater klassische und wertvolle Alleinstellungsmerkmale liefern.
Die Kenston Pension GmbH fungiert in diesem Zusammenhang als Ihr befugter Rechtsdienstleister bzw. Rechtsberater, der Ihnen die genannten und enthaftenden Gutachtenkonzeptionen liefert.