In der Praxis wird das Beratungsfeld der unmittelbaren Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstände von Kapitalgesellschaften zumeist von Finanzdienstleistungs- und Vertriebsgesellschaften vorwiegend mit dem Ziel verfolgt, die hauseigenen Produkte als Rückdeckungsanlage zu vermitteln. Leider werden bei solchen Vorgehensweisen oft die formalen Rahmenbedingungen vergessen. Denn jeder Beratungsansatz im Zusammenhang einer unmittelbaren Pensionszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstand, der ausschließlich über den Produktvertrieb geführt wird, kann leicht zum Scheitern führen und kann die betroffene versorgungsberechtigte Person samt zugehöriger Kapitalgesellschaft in eine missliche Lage bringen, denn die Hauptansatzpunkte sind zu weiten Teilen im Zivil- und Steuerrecht zu suchen.
Zur Erinnerung: Betriebliche Versorgungszusagen an Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen unterliegen grundsätzlich nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG/“Betriebsrentengesetz“) dem Schutz des BetrAVG. Dies gilt jedoch nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer, die kraft ihrer Beteiligung an einer GmbH eine beherrschende Stellung im Sinne des Arbeitsrechts ausüben.
Für unmittelbare Versorgungszusagen an die genannten Personen, die nicht dem Anwendungsbereich des BetrAVG unterliegen, gelten die gängigen zivilrechtlichen Grundlagen. Somit können die Kapitalgesellschaft und die beherrschend beteiligte Person unter dem Aspekt der Vertragsfreiheit völlig privatautonom einen Versorgungsvertrag schließen, der mit grundsätzlich frei wählbaren Regelungselementen ausgestattet werden kann. Es müssen also nicht die zum Teil „einengenden“ Vorschriften des BetrAVG beachtet werden.
Aufgrund der hier genannten Möglichkeit einer privatautonomen Vertragsgestaltung zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Gesellschafter-Vorstand, liegt es in der Natur der Sache, dass Finanzverwaltung und Rechtsprechung aus fiskalischer Sicht hohe Anforderungen an die steuerliche Anerkennung derartiger Pensionszusagen stellen, da sich erhebliche steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten als Ergebnis einer erfolgreich installierten unmittelbaren Pensionszusage für die zusagende Kapitalgesellschaft ergeben können.
Darüber hinaus sind auch ergänzende arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Prüfungskriterien zu beachten, weil der genannte Personenkreis grundsätzlich als „Unternehmer im eigenen Unternehmen“ angestellt ist.