Vor dem Hintergrund des anhaltenden niedrigen Zinsniveaus wird es für Pensionsfonds, ebenso wie für die gesamte Versicherungswirtschaft, nicht einfacher, adäquate Verzinsungen zu erwirtschaften. Die liberalen Anlagevorschriften des Pensionsfonds können daher schnell in Form von Nachschussverpflichtungen zum Bumerang für auslagernde Unternehmen werden. Mit welchen Maßnahmen in der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung hierauf reagiert werden kann, zeigt Ihnen die Kenston Pension GmbH als Ihr Beratungspartner.
Das anhaltende Zinsniveau stellt die Versicherungswirtschaft vor große Herausforderungen. Es wird immer schwieriger, die eingegangenen Versorgungsversprechen einzuhalten. Vor allem „ältere“ Tarifgenerationen mit aus heutiger Sicht utopischen Garantieverzinsungen belasten dabei Lebensversicherungsunternehmen. Und nicht zuletzt informierte die BaFin im Juli des vergangenen Jahres, dass sie mit 45 Pensionskassen aus Sorge um Leistungskürzungen in intensiveren Gesprächen sei. Diese Entwicklung kann auch an den Pensionsfonds nicht spurlos vorüber gehen.
Die Frage, die sich die vormals auslagernden Unternehmen nun stellen, inwieweit der Pensionsfonds die Leistungsverpflichtung noch erbringen kann, scheinen nicht ganz unbegründet. Und auch eine drohende Nachschussverpflichtung ist sicherlich nicht mehr so abwegig, wie sie bei Umsetzung der Auslagerung durch die Berater noch suggeriert wurde. So hat die Kenston Pension GmbH in ihrer aktuellen Beratungspraxis über zehn Fälle von Nachschussverpflichtungen im Geschäftsjahr 2018 bei Mandanten verzeichnen können. Besonders schlimm sind hierbei solche Fälle, bei denen die Nachschussverpflichtung aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz des Trägerunternehmens ins Leere läuft.
Doch was tun, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist?
Zunächst ist für das Unternehmen zu hoffen, dass der eingesetzte Pensionsfonds (noch) nicht in finanzielle Schieflage geraten ist, sodass das Deckungsvermögen noch (weitestgehend) vorhanden ist.
Änderung des Durchführungswegs
Bei der Auslagerung auf einen Pensionsfonds handelt es sich betriebsrentenrechtlich um eine Änderung des Durchführungswegs. Genauso wie das Unternehmen im Zuge der Auslagerung den Durchführungsweg von Direktzusage auf Pensionsfonds geändert hat, ist dies nun selbstverständlich auch von einer Pensionsfondszusage auf eine Direktzusage möglich. Auch wenn der Betreiber des Pensionsfonds sicherlich hiervon nicht begeistert sein wird und den entsprechenden Finanzmittelabfluss zu befürchten hat, wird dieser dem Wechsel des Durchführungswegs aus rechtlicher Sicht zustimmen müssen. Mit dem Wechsel des Durchführungswegs zurück auf die Direktzusage befindet sich die Verpflichtung wieder im Unternehmen. Da das Unternehmen jedoch weiterhin an einer Enthaftung interessiert sein wird, ist sie hier lediglich „zwischengeparkt“.
Weitere Auslagerung
So kann das „rückübertragende“ Unternehmen mit den zurückerhaltenden Barmitteln des Pensionsfonds z.B. eine weitere Auslagerung angehen. Dieses Mal aber in Form einer vollständigen Schuldbefreiung ohne Nachschussverpflichtungen. Hierbei ist z. B. an eine Auslagerung in Form von Schuldübernahmen und Schuldbeitritten, gerade bei unmittelbaren Versorgungszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, zu denken. Bei größeren Belegschaften ohne Kapitalgesellschaften ist an Lösungen nach dem Umwandlungsgesetz in Form von Abspaltungen bzw. Ausgliederungen zu denken (sog. Rentnergesellschaften). Sehr von Vorteil ist, dass der Preis für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen mithilfe von Schuldübernahmen bzw. Schuldbeitritten frei vereinbar ist. Zudem fallen keine aus dem Versicherungsbereich bekannten Betriebs-, Verwaltungs- und Administrationskosten an. Daher werden zwischen den direkt betroffenen Vertragspartnern vereinbarte Übertragungsentgelte weit unter solchen Beträgen liegen, die Versicherungsgesellschaften einfordern werden.
Fazit
Der Preis für die Auslagerung von Pensionsverpflichtungen mithilfe von Schuldübernahmen bzw. Schuldbeitritten ist frei vereinbar und nicht von versicherungsmathematischen Grundsätzen abhängig. Käufer und Verkäufer können somit einen für sie marktgerechten Preis in Eigenregie vereinbaren. Entsprechend fallen keine aus dem Versicherungsbereich bekannten Betriebs-, Verwaltungs- und Administrationskosten an. Somit werden zwischen den direkt betroffenen Marktteilnehmern vereinbarte Entgelte zur beschriebenen Übertragung von (unmittelbaren) Pensionsverpflichtungen z. T. weit unter solchen Beträgen liegen, die versicherungsförmige Lösungen erfordern.
Die Auslagerung von unmittelbaren Versorgungszusagen z. B. auf einen Pensionsfonds hat für Unternehmen, wenn sie wirklich zu einer weitgehenden Enthaftung führen soll (sprich ein Pensionsfonds mit versicherungsförmigen Garantien gewählt wird), also einen sehr hohen Preis im Vergleich zur „selbst gemanagten Übertragung“. Neben diesen Mehrkosten bleibt zudem das Restrisiko, dass der Arbeitgeber später einstehen muss, soweit der Pensionsfonds die garantierten Leistungen nicht dauerhaft voll erbringen kann. Bei einer sog. liquiditätssparenden Übertragung auf einen Pensionsfonds ohne versicherungsförmige Garantie der Leistungen ist der Anfangs geforderte „Einsatz“ des Unternehmens zwar attraktiv niedrig. Dafür ist hier jedoch das Nachschussrisiko sehr hoch. Faktisch liegt nur eine Teilauslagerung vor. Nur durch eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften im Rahmen einer Schuldübernahme nach §§ 414 ff. BGB kann eine vollständige Enthaftung für die abgebende Gesellschaft erreicht werden.
Zur weiteren Umsetzung steht Ihnen die Kenston Pension GmbH gerne als Partner zur Verfügung!
Über die Kenston Pension GmbH:
Die Kenston Pension GmbH fungiert, in ihrer Funktion als gerichtlich zugelassene Rentenberatungskanzlei für die betriebliche Altersversorgung (bAV), als fokussierter Rechts- und Spezialdienstleister, der sich ausschließlich auf die Themen bAV und von Zeitwertkonten konzentriert. Die Kenston Pension GmbH betreut als bundes- und europaweites “Kompetenzcenter” Unternehmen aus allen Bereichen von der kleinen „Ein-Mann-GmbH“ bis hin zum börsennotierten Dax-Unternehmen sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Rechtsberater, Unternehmensberater und Finanzdienstleister. Ziel der Zusammenarbeit und Kooperation zwischen der Kenston Pension GmbH und Arbeitgebern sowie den genannten Berufsgruppen ist die Auslagerung aller erlaubnispflichtiger und haftungsrelevanter Tätigkeiten aus der Rechts- und Rentenberatung der bAV und von Zeitwertkontenlösungen auf die Kenston Pension GmbH.
Zu diesen Tätigkeiten zählen vor allem Beratungsleistungen in folgenden, beispielhaft aufgeführten Rechtsgebieten der betrieblichen Altersversorgung:
• Arbeitsrecht;
• Steuer- und Bilanzrecht;
• Sozialversicherungsrecht;
• Versicherungsvertragsrecht;
• Rechts- und Rentenberatungsrecht;
• Haftungsrecht usw.
Weitere Informationen zu Veröffentlichungen und Dienstleistungen der Kenston Pension GmbH erhalten Sie unter www.kenston-pension.de.