Betriebliche Versorgungsverpflichtungen gegenüber Rentnern und mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeitern können grds. nur nach den Maßgaben des Umwandlungsrechts in Form von Spaltungs- bzw. Ausgliederungsvorgaben erfolgen.
Anders als bei der sog. Verschmelzung müssen bei der Spaltung nicht alle Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden. Übertragen werden vielmehr nur die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die im Spaltungsvertrag bzw. Plan ausdrücklich bezeichnet werden. Anders als beim klassischen asset deal vollzieht sich der Übergang allerdings nicht im Wege der Einzelrechtsnachfolge sondern als (partielle) Gesamtrechtsnachfolge. Mit Eintragung der Spaltung in das Handelsregister wird die Gesamtrechtsnachfolge wirksam (§ 131 UmwG).
Bei der Spaltung wird zwischen der Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung unterschieden. Bei der Aufspaltung überträgt der sich aufspaltende Rechtsträger sein gesamtes Vermögen anteilig auf mehrere andere Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an diesen Gesellschaften an seine Anteilsinhaber. Die sich aufspaltende Gesellschaft wird aufgelöst und erlischt mit Eintragung der Aufspaltung im Handelsregister (§ 131 UmwG). Dabei können die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens des aufgespaltenen Rechtsträgers entweder auf einen oder mehrere bereits bestehende Rechtsträger übertragen werden (Spaltung zur Aufnahme) oder durch Übertragung auf neu gegründete Rechtsträger (Spaltung zur Neugründung).
Bei der Abspaltung überträgt der übertragende Rechtsträger nicht sein gesamtes Vermögen, sondern lediglich einen Teil der Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, während er den Rest behält. Der Unterschied zur Aufspaltung liegt darin, dass eine Auflösung des sich aufspaltenden Rechtsträgers nicht erforderlich ist.
Bei der Ausgliederung erhalten – anders als bei der Auf- und Abspaltung – die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger oder dem neu gegründeten Rechtsträger nicht die Anteilsinhaber des übertragenen Rechtsträgers, sondern der übertragende Rechtsträger selbst. Es entsteht somit eine Mutter-Tochter Struktur zwischen dem übertragenden und dem aufnehmenden Rechtsträger.
Beschränkungen der spaltungsrechtlichen Zuordnungsfreiheit gelten nur für Arbeitnehmer, die sich in einem aktuellen Arbeitsverhältnis mit dem übertragenden Rechtsträger befinden und entweder bei dem übertragenden Rechtsträger verbleiben oder aber gemäß § 613a BGB auf den aufnehmenden Rechtsträger übergehen. Ehemalige Mitarbeiter des übertragenden Rechtsträgers werden von § 613a BGB demgegenüber nicht erfasst.
Versorgungsverpflichtungen gegenüber Rentnern und mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Mitarbeitern unterliegen daher dem Grundsatz der spaltungsrechtlichen Zuordnungsfreiheit gemäß § 126 Abs. 1 UmwG. Sie können daher im Rahmen einer privatautonomen Regelung den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern zugeordnet werden. Bei einer Betriebsaufspaltung in eine Besitz- und Betriebsgesellschaft ist es somit möglich, über eine Spaltung nach dem UmwG die einheitliche Zuordnung aller Versorgungsverbindlichkeiten auf die Betriebsgesellschaft rechtlich wirksam vorzunehmen. Es ist aber auch die Übertragung auf einen anderen an der Spaltung beteiligten Rechtsträger möglich.
Versorgungsverpflichtungen aus beendeten Arbeitsverhältnissen können damit grundsätzlich eigenständiger – und auch einziger – Regelungsgegenstand eines Spaltungsvertrages sein.
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