Schuldübernahme

Bei einer wirksam vereinbarten Schuldübernahme nach  §§ 414 ff. BGB geht die Versorgungsverpflichtung auf einen beliebigen Dritten über. Der ursprünglich verpflichtete Arbeitgeber wird von seiner Leistungspflicht befreit; eine wie auch immer geartete Erfüllungsverpflichtung ist definitiv ausgeschlossen. Neuer Schuldner der Pensionszusage ist nur noch der Dritte.

Der Schuldübernahme liegt regelmäßig eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber (bisheriger Versorgungsschuldner) und einem Dritten zugrunde, wonach dieser sich verpflichtet, die Versorgungsverpflichtung gegen ein entsprechendes Entgelt zu übernehmen. Die Vereinbarung wird nur wirksam, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer zustimmt (§ 415 I BGB). Die Zustimmung kann durch vorherige Einwilligung oder durch nachträgliche Genehmigung erfolgen. In letzterem Fall ist die Vereinbarung bis zur erteilten Genehmigung schwebend unwirksam.

Verweigert der Versorgungsberechtigte seine Zustimmung, ist die Schuldübernahme unwirksam. Es wird dann das Vorliegen einer Erfüllungsübernahme (im Innenverhältnis) vermutet, d. h., dass im Zweifel der neu hinzutretende Schuldner die Versorgungsverpflichtung erfüllen soll. Der Versorgungsberechtigte hat dann keinen Anspruch gegen den neuen Schuldner. Letzterer ist nur gegenüber dem bislang alleinigen Versorgungsschuldner (Arbeitgeber) verpflichtet, die Leistung an den Versorgungsberechtigten zu erbringen.

Im Falle der befreienden Schuldübernahme der Versorgungsverpflichtungen durch einen Dritten, hat der ursprüngliche Arbeitgeber die gebildete Pensionsrückstellung im Jahr der Auslagerung in voller Höhe ergebniswirksam aufzulösen. Dem Gewinn aus der Rückstellungsauflösung steht als Betriebsausgabe das Entgelt für die Übernahme der Versorgungsverpflichtung an den Dritten gegenüber.

Der vorerwähnten Möglichkeit der befreienden Schuldübernahme durch Übertragung von Pensionsverpflichtungen an dritte Unternehmen werden allerdings durch § 4 BetrAVG enge Grenzen gesetzt. Die Vorschrift des § 4 BetrAVG ist insofern lex specialis zur Schuldübernahme im Sinne der §§ 414 ff. BGB. Danach dürfen aus Direktzusagen resultierende Rentenleistungen und unverfallbare Anwartschaften nur in folgenden Fällen auf einen Dritten übertragen bzw. ausgelagert werden:

  • Im Fall des Arbeitgeberwechsels: In diesem Fall ist die Übernahme der identischen Zusage (§ 4 II Nr. 1 BetrAVG) sowie die Übertragung einer wertgleichen Zusage (§ 4 II Nr. 2 und III BetrAVG) auf den neuen Arbeitgeber zulässig.
  • Übertragung auf eine Liquidationsversicherung i. S. v. § 4 IV BetrAVG.
  • Übertragung im Rahmen des Wechsels des Durchführungswegs ohne Arbeitgeberwechsel.

Damit bleiben für die schuldbefreiende Übernahme von Pensionsverpflichtungen nach den Vorschriften des BGB nur noch 2 Personengruppen übrig:

  1. Zum einen sind Personen mit verfallbaren Rentenansprüchen von den in § 4 BetrAVG geregelten Einschränkungen bezüglich einer befreienden Schuldübernahme ausgenommen. Das liegt daran, dass verfallbare Anwartschaften grundsätzlich nicht von den Regelungen des BetrAVG geschützt werden. Wird das Dienstverhältnis beendet, so verfallen regelmäßig diese Ansprüche. Wird das Arbeitsverhältnis fortgeführt, ist zwar eine Auslagerung der Pensionsverpflichtungen vom Grundsatz her möglich, in der Praxis handelt es sich dabei aber um ein untaugliches Instrumentarium, da zur Absicherung der steuerbegünstigten Behandlung der Aufwendungen in der Anwartschaftsphase die Abwicklung der Versorgungsverpflichtung über einen der 5 Durchführungswege des BetrAVG erfolgen muss. Somit hilft eine Auslagerung an einen beliebigen Dritten nicht weiter.
  2. Zum anderen sind das Personen, die grundsätzlich nicht den Regelungen des BetrAVG unterliegen (§ 17 BetrAVG). Zu dieser Gruppe gehören beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die als Unternehmer im eigenen Unternehmen zu beurteilen sind und somit den Beschränkungen des § 4 BetrAVG nicht unterliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um verfallbare oder unverfallbare Anwartschaften oder um laufende Rentenleistungen handelt. Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der schuldbefreienden Übertragung ist jedoch die Zustimmung des Geschäftsführers als Gläubiger (§ 415 I BGB).